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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebotsbedingungen

Für den Vertrag und seine Durchführung gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers (BLUM); andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen durch BLUM nicht ausdrücklich widersprochen wird.

BLUM bietet seine Produkte ausschließlich Medizinern sowie anderem Fachpersonal des Gesundheitswesens an. Ein direkter Vertrieb an Patienten und nicht entsprechend medizinisch bzw. therapeutisch ausgebildete Dritte erfolgt nicht. Mit Erteilung einer Bestellung an BLUM erklärt jeder Besteller verbindlich, daß er/sie von der vorstehenden Vertriebs­beschränkung Kenntnis genommen hat, dieser zustimmt und daß er zu der beschriebenen, bezugsberechtigten Per­sonen­gruppe gehört oder in gültiger Vollmacht für entsprechend berechtigte Dritte handelt.
 

§ 2 Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung der einzelnen Waren festgelegten Beschaffen­heiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere erfolgt durch öffentliche Äußerungen von BLUM oder deren Verkäufern, Gehilfen oder Dritten keine Änderung, Modifizierung oder Ergänzung der Leistungsbeschreibung.
 

§ 3 Preisvorbehalt

3.1 Die den Angeboten des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich jeweils maßgeblichen Höhe sowie zuzüglich Verpackungs- und Versand­kosten. Alle Preise sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 14 Tagen – vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet – verbindlich.

3.2 Überschreitet die Lieferfrist den Zeitraum von vier Monaten – gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses an -, verpflichten sich die Parteien, bei eingetretenen Preisänderungen über eine entsprechende Preisanpassung zu verhandeln.


§ 4 Lieferzeiten

Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller beizustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers in Bezug auf die Durchführung des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der vom Besteller zu vertretenden Verzögerung.

4.1 Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens BLUM nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm mittels eingeschriebenen Briefs gesetzte, angemessene Nachfrist, die mit einer Ablehnungsandrohung für den Fall der Nichteinhaltung verbunden ist, von BLUM nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen, die mit dem Ablauf der vereinbarten bzw. der nach § 3 Ziffer 3.2 verlängerten Lieferfrist beginnt. Die Geltendmachung von Schadenersatzan­sprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es fällt BLUM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die von BLUM nicht zu vertreten sind, ihm die Leistung aber gleichwohl zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören zum Beispiel nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwie­rigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aus­sperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. – berechtigen BLUM – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

§ 5 Mängelrügen und Gewährleistung

5.1  BLUM gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, gerechnet vom Tag des Gefahrüberganges an. BLUM leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich in einem separaten Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Katalogbeschreibungen oder Beschreibungen auf der Homepage von BLUM gelten in keinem Fall als Zusicherung. Für gebrauchte Waren ist eine Gewährleistung stets ausgeschlossen. BLUM hat ferner Sachmängel von Waren, die BLUM von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

5.2 Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang der Ware schriftlich an BLUM bekannt zu geben. BLUM hat nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt auch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl – wofür BLUM angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist – kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, auch im Hinblick auf Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft; jedoch ist auch in diesem Fall nach Maßgabe der vorstehenden Regelung der Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen, soweit der Zweck der Zusicherung nicht gerade auf deren Vermeidung gerichtet war.

5.4 Abweichungen in der Beschaffenheit des von BLUM beschafften Materials können vom Besteller nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich sind.

5.5 Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs bzw. ungeeigneten Materials, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, Einfluss von Fremdgeräten usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Etwa während der Garantiezeit notwendige Wartungsarbeiten sind stets vom Besteller zu bezahlen. 5.6 Veränderungen oder Reparaturen, die nicht von BLUM oder durch von BLUM ausdrücklich autorisierte Stellen vorgenommen werden oder der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer, wenn der Eintritt des Schadens oder des Mangels auf den Fremdeingriff bzw. den Einbau von Fremdteilen zurückzuführen ist.

5.7 Der Besteller ist für die Beibringung aller Genehmigungen oder Zulassungen selbst verantwortlich, soweit diese für den Erhalt, Besitz oder Betrieb der gelieferten Ware erforderlich sind.

 § 6 Versand

Alle Sendungen werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers an ihn ab Lager von BLUM versandt. Die Gefahr geht mit der Verladung der Waren auf den Besteller über. Etwa erforderliche oder vereinbarte Versicherungen werden, soweit nichts anders schriftlich vor Versendung vereinbart wird, stets auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen.
6.1 Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des Bestellers geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf ihn über.

6.2 Ist keine bestimmte Versandart vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, so wird BLUM Waren stets auf dem günstigst erscheinenden Weg verschicken, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung zu übernehmen. BLUM berechnet Verpackungskosten gegenüber Bestellern stets billigst und anteilig.

6.3 Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände und Waren aller Art lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind von ihm stets ausreichend auf eigene Kosten zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anfordern gegenüber BLUM nachzuweisen.

§ 7 Zahlungen

7.1 Zahlungen für Waren sind in jedem Fall und in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Erhalt der Ware fällig. BLUM gewährt bei Bankeinzug 2 % Skonto. Die Skontoregelung gilt nicht bei Sonderangeboten und Sondervereinbarungen. Wiederverkäufer erhalten in keinem Fall Skonto, sondern Nachlässe auf Grund vorheriger, gesonderter Vereinbarung mit BLUM je nach Einzelfall.

7.2 Besteller kommen ohne Erklärung oder Mah­nung von BLUM 7 Tage nach dem Fällig­keits­tag in Verzug, soweit die Ware nicht voll­ständig bezahlt ist. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht Bestellern ein Zurückbehal­tungs­recht nicht zu, soweit dies nicht im ange­mes­senen Verhältnis zu den jeweiligen Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

7.3 Zahlung an BLUM per Scheck erfolgt stets erfüllungshalber. Bei Scheckzahlung gilt die Ware als bezahlt, wenn der Scheckbetrag auf dem Konto von BLUM gutgeschrieben ist. Ziff. 7.1 und 7.2 bleiben unberührt.

7.4 Leistet der Besteller aufgrund einer Mahnung von BLUM unter angemessener Fristsetzung nicht, so ist BLUM berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Teilzahlungsvereinbarungen. 7.5 Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist BLUM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

7.6 Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungs­bereitschaft des Bestellers, so kann BLUM seine Leistung verweigern, bis Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist.

7.7 Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller außerdem nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 7.8 An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich BLUM das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreis- oder Werklohnforderung vor.

§ 8 Wiederverkäufer

8.1 Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller alle Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich etwas anderes mit BLUM vereinbart wurde.

8.2 Wiederverkäufer dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Vorbehaltsware darf jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware ausgeschlossen. Veräußert der Wiederverkäufer die gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an BLUM ab. 8.3 Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. BLUM kann die Einzugs­ermächtigung widerrufen und die Forderung selbst einziehen, wenn der Wiederverkäufer seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber BLUM nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät.

8.4 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, alle Waren angemessen gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. § 6 Ziff. 6.3 gilt entsprechend. 8.5 Der Wiederverkäufer hat die von ihm für den Lieferer eingezogenen Beträge aus der Bezahlung von Vorbehaltsware, soweit die entsprechenden Forderungen von BLUM gegen ihn fällig sind, stets sofort abzuführen.

§ 9 Geheimhaltung

9.1 BLUM verpflichtet sich, alle im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Bestellern vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren, soweit solche Geheimnisse als solche gegenüber BLUM gekennzeichnet sind.

9.2 Der Besteller ermächtigt BLUM, dessen Firma in Referenz- und/oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen.

§ 10 Weitergehende Haftung

10.1 Schadenersatzansprüche gegen BLUM aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

10.2 Die in diesen AGB vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BLUM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BLUM beruhen.
 

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Ist der Besteller Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort München.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.3 Auf alle Rechtsbeziehungen und Ansprüche zwischen Bestellern und BLUM ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich deutsches Recht anwendbar.


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